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Grundrechtsträger des Auslieferungsverbots
Das Auslieferungsverbot nach Art. 16 Abs. 2 GG
alle deutschen Staatsangehörigen
Statusdeutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG
Definition der Auslieferung
„Auslieferung ist die zwangsweise Entfernung einer Person aus dem Hoheitsbereich des Staates und Überführung in den Bereich einer ausländischen Hoheitsgewalt auf Ersuchen des ausländischen Staates”
= BVerfGE 10, 136 (139)
Schutzgut des Auslieferungsverbots
Verbot der Auslieferung
Verbot der Durchlieferung
Rücklieferung verfassungsimmanent vereinbar (h. M.) = BVerfGE 29, 183 (193 f.)
Doppelt qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Räumlich:
Länder der Europäischen Union
Internationale Gerichtshöfe
Materiell-rechtsstaatlich:
Jeweils Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze