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Grundrechtsträger des Auslieferungsverbots

Das Auslieferungsverbot nach Art. 16 Abs. 2 GG

  • alle deutschen Staatsangehörigen

  • Statusdeutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG

Definition der Auslieferung

  • „Auslieferung ist die zwangsweise Entfernung einer Person aus dem Hoheitsbereich des Staates und Überführung in den Bereich einer ausländischen Hoheitsgewalt auf Ersuchen des ausländischen Staates”

  • = BVerfGE 10, 136 (139)

Schutzgut des Auslieferungsverbots

  • Verbot der Auslieferung

  • Verbot der Durchlieferung

  • Rücklieferung verfassungsimmanent vereinbar (h. M.)
    = BVerfGE 29, 183 (193 f.)
     

Doppelt qualifizierter Gesetzesvorbehalt

  • Räumlich:

  • Länder der Europäischen Union

  • Internationale Gerichtshöfe
     

  • Materiell-rechtsstaatlich:

  • Jeweils Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze