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Grundgesetz der BRD

Das Grundgesetz ist nicht sehr umfangreich. Es hat 146 Artikel. Der erste Abschnitt des Grundgesetzes enthält die wichtigsten Artikel: die Grundrechte. Diese Rechte haben die Menschen in unserem Lande gegenüber dem Staat, gegenüber Behörden, Gerichten, aber einfach auch im Umgang miteinander.

Sie heißen beispielsweise:

1. Die Würde des Menschen ist unantastbar.

2. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

3. Alle Menschen sind gleich vor dem Gesetz.

4. Die Freiheit des Glaubens ist unverletzlich.

5. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern.

8. Alle Deutschen haben das Recht sich zu versammeln.

Das Grundgesetz bestimmt nicht nur die Rechte jeder Staatsbürgerin und jedes Staatsbürgers. Im Grundgesetz ist auch festgelegt, wer in welchen Ämtern diese Rechte beachten muss. Wer sie bewahren und durchsetzen soll. Da sind zum Beispiel der Bundespräsident, der Bundeskanzler, der Bundestag oder der Bundesrat, die Bundespolizei, die Bundeswehr, die Bundesministerien. Im Grundgesetz stehen ihre Aufgaben und Pflichten.

Geltungsdauer

Gemäß Artikel 146 verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde. Einen Aufruf, eine derartige Verfassung zu beschließen, enthält das Grundgesetz jedoch nicht, wie der Text der Präambel zeigt: „[…] hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“

Die Textpassagen dieses GG-Artikels werden gelegentlich dahingehend interpretiert, nur eine direkt – also plebiszitär – beschlossene Verfassung erfülle das staatsrechtliche Programm des Grundgesetzes und der provisorische Zustand sei weiterhin gegeben. Mehrheitlich wird in der Staats- und Rechtswissenschaft darin jedoch kein demokratisches Defizit gesehen, denn das Prinzip der Repräsentativen Demokratie, das hier letztlich zur Anwendung kommt, sei qualitativ und demokratietheoretisch nicht mangelhaft, sondern eine graduelle und systematische Grundentscheidung. Auch habe das Grundgesetz in seiner alten Fassung von einer freien Entscheidung des Volkes gesprochen – als Kontrast zur politischen Unfreiheit der Deutschen in der DDR – nie jedoch von einer direkten Entscheidung. Daher seien besondere plebiszitäre Anforderungen hieraus nicht herleitbar. Das deutsche Volk habe durch den Verfassungsgesetzgeber der Jahre 1990–94 stets frei und kontinuierlich gesprochen; es „hat im Grundgesetz eine gültige, würdige und respektierte Verfassung gefunden, unter der es ein freies, freiheitliches, demokratisches Leben in einem sozialen und föderativen Rechtsstaat führen kann“. Vielmehr schließe der belassene Artikel 146 eine Verfassungsreform mit Aufhebung des Grundgesetzes zwar nicht aus, er verlange sie aber auch nicht. Gegenwärtig laute daher das Credo der Verfassungsgesetzgebung vereinfacht: Das Grundgesetz ist die Verfassung.

Räumlicher Geltungsbereich

Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit wurde das Grundgesetz geändert:

In der Präambel heißt es nunmehr, das Grundgesetz gelte für das gesamte deutsche Volk.

Der bisherige Art. 23 ist entfallen, der den Geltungsbereich des Grundgesetzes für „andere Teile Deutschlands“ offen hielt.

Art. 146 stellt unmissverständlich klar, dass die Einheit Deutschlands vollendet ist.

Somit ergibt sich, dass mit Deutschland in den heutigen Grenzen der Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig festgelegt ist und Gebietsansprüche der Bundesrepublik nicht bestehen.

Verweis: Grundgesetz der BRD