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Frank Rennicke, Elektroinstallateur und Liedermacher

Frank Rennicke, geb. 1964, ist Elektroinstallateur und Liedermacher. Im Jahr 2001 veröffentlichte die Ehefrau des Holocaustleugners Ernst Zündel, Ingrid Zündel-Rimland, eine an die kanadische Regierung gerichtete Petition zur Freilassung von Zündel, die auch vom Ehepaar Rennicke unterzeichnet wurde. Ebenso war Rennicke Gründungsmitglied des „Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“.

Nachdem er am 26. Februar 2009 im Ausschuss für Wissenschaft, Hochschule, Kultur und Medien des Sächsischen Landtags als Experte zum Thema „Jugendmusikförderung in Sachsen“ sprechen durfte, setzte sich Rennicke gegen Bernd Rabehl, Gerhard Frey und Horst Mahler durch und wurde am 5. April 2009 auf dem NPD-Parteitag als gemeinsamer Kandidat der NPD und der DVU für die Wahl des deutschen Bundespräsidenten 2009 nominiert.

Das Amtsgericht Böblingen verurteilte Rennicke im November 2000 wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht Stuttgart hob in zweiter Instanz dieses Urteil auf und verurteilte Rennicke am 15. Oktober 2002 wegen achtfacher Volksverhetzung und wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu einer 17-monatigen Freiheitsstrafe. Diese wurde ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Rennicke legte nach Ablehnung seiner beim Oberlandesgericht Stuttgart beantragten Revision Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, dessen zuständige Kammer dem Gesuch durch einstimmigen Beschluss am 25. März 2008 stattgab und die drei zuvor ergangenen Urteile des Amtsgerichts Böblingen vom 22. November 2000, des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2002 und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2003 aufhob und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwies. Die Gerichte hätten bei der Abwägung der Meinungsfreiheit die verfassungsrechtlich geforderte sorgfältige Begründung dafür vermissen lassen, warum dem Liedtext ein nach diesen Kriterien als Angriff auf die Menschenwürde strafbarer Sinngehalt zukommen soll. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verbreitung einer volksverhetzenden Broschüre wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.